E-Bay-Bewertung

Die Anonymität bei eBay, mit den unzählbaren Internetshops, führt dazu, dass man die wenigsten Händler persönlich kennt. Die Angebotsseite ist in der Regel relativ neutral gehalten. Bewertungen über ein ebay-Mitglied sind damit die einzige Möglichkeit, etwas über die Seriösität seines Vertragspartners zu erfahren. Neben der genauen Formulierung des Angebotstextes sind es in erster Linie die Bewertungen, die erkennen lassen, ob es das Risiko wert ist, mit dem jeweiligen ebay-Mitglied einen Vertrag zu schließen. Bei den Bewertungen kann man sich eine Übersicht darüber verschaffen in welchem Zeitraum Kunden schlechte Erfahrung mit dem Verkäufer gemacht haben. Insbesondere sollte man hierbei ein Augenmerk darauf werfen ob die Beschwerden sich in jüngster Zeit gehäuft oder gar eher verringert habe.Diese Beschwerden können inhaltlich die Vertragsabwicklung, die Lieferung oder gelieferte Sache an sich zum Inhalt haben.Demzufolge sind die ebay-Bewertungen ein scharfes Schwert. Um so ärgerlicher ist es für den Verkäufer daher, wenn unberechtigter Weise neutrale oder negative Bewertungen abgegeben werden.

Schlechte Bewertung können dazu führen, dass der eine oder andere Käufer vom Kauf ab lässt um nicht ebenso schlechte Erfahrung mit dem Verkäufer zu machen. Die Anhäufung von schlechten Bewertung führt somit unmittelbar zu einer Umsatzreduzierung auf Seiten des Verkäufers. Neben zum Teil unsachlichen Behauptungen sind es insbesondere vorschnelle Äußerungen in Richtung Betrug oder Staatsanwaltschaft, die einen derartigen Abschreckungseffekt haben. Mangelnde Kenntnis und oder Bildung mancher eBay Käufer führt leider auch dazu, dass Markenprodukte als Fälschung bezeichnet werden, weil der Käufer nicht weiß, wo erworbenen Produkte hergestellt werden und nunmehr überrascht es, dass sein Produkt XY der Markenfirma Z China produziert wird.

Ebay selbst schreibt auf seinen Service-Seiten, dass der Ruf eines ebay-Mitgliedes somit zu einem wesentlichen Teil von seinem Bewertungsprofil abhängt(http://pages.ebay.de/services/forum/feedback.html). Der Ruf bei ebay wird somit in der Regel vom Vertragspartner ruiniert.

Aufgrund der Fülle von potentiellen Vertragspartnern hat sich auch bei eBay ein gewisser Prozentsatz an"schwarzen Schaafen" eingefunden, dessen Geschäftspraktiken eher zweifelhaft und die Ware eher mangelhaft ist. Es mag daher viele Fälle geben, in denen negative Bewertungen oder Kritik berechtigt sind. Vorsicht ist allerdings immer geboten, nicht alles zu glauben was in den Bewertungen steht.

Welche Möglichkeiten ebay bei streitigen Bewertung

Insbesondere für Unternehmer stellt sich daher mehr mehr die Frage, was gegen ungerechtfertigte Bewertungen unternommen werden kann, wo die Grenze der Meinungsäußerung zur Beleidigung überschritten ist.

Ebay sieht bei Streitigkeiten bei Bewertungen verschiedene Möglichkeiten vor (http://pages.ebay.de/help/feedback/feedback-disputes.html). Zum Einen besteht die Möglichkeit, auf eine Bewertung zu antworten und einen eigenen Kommentar zur Bewertung abzugeben. Hierdurch können offensichtliche Konflikte oftmals gerade gerückt und entschärft werden. Zum Anderen besteht die Möglichkeit einen Ergänzungskommentar zu einer Bewertung hinzuzufügen.

Als drittes sieht ebay eine einvernehmliche Rücknahme von Bewertungen vor. Hierbei wird jedoch nur der Bewertungspunkt selbst entfernt und geht nicht mehr in die Berechnung des Berechnungsprofils ein. Nachteilig ist jedoch, dass der Kommentar erhalten bleibt und um einen Hinweis auf Löschung ergänzt wird. Eine richtige Hilfe stellt diese Option somit nicht dar.

Ebay selbst sieht eine Löschung von Bewertungskommentaren nur dann vor, wenn "'gegen bestimmte Grundsätze verstoßen wird".
Die eBay Richtlinien helfen Unternehmen daher oftmals nicht sehr viel breiter, so dass mehr und mehr eBay Bewertungen auch in der Anwaltschaft bewertet werden.

Auf den ebay-Service-Seiten heißt es, dass eine Änderung durch dritte regelmäßig zu einer Verfälschung der verfügbaren Bewertungsinformation führen würde mit der Folge, dass ebay grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem eingreift (http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-removal.html).

Wird bei der Bewertung die Grenze des Art. 5 GG überschritten steht dem Unternehmer ein Unterlassungs-und Schadensersatzanspruch zu, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.


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Ebay-Bewertungen und Recht

Eine Bewertung ist zum Einen eine Meinungsäußerung, die der Meinungsfreiheit unterfällt und in der Regel nicht nachprüfbar ist. Anders sieht dies bei Tatsachenbehauptungen aus, die nachvollziehbar sind.



Eine Meinung ist immer subjektiv (Verkäufer ist unsympathisch), Tatsachen sind objektiv nachprüfbar (Ware war defekt).



Eine Anspruchsgrundlage für eine Bewertungslöschung wird in § 824 BGB (Kreditgefährdung) gesehen.



§ 824 BGB hat folgenden Wortlaut:



§ 824 BGB (Kreditgefährdung)



( 1).

Wer der Wahrheit zu Wider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus enstehenden Sachen auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.



(2)

Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Der 'Kredit', den der Verkäufer bei ebay bei seinem Kunden hat, wird durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen sehr schnell gefährdet.



Vorliegend geht es, wie bereits erläutert, um Tatsachenbehauptungen. Die offizielle Definition lautet: Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und den menschlichen Seelenlebens (BGH NJW 1998, 1223). Die Unwahrheit beurteilt sich danach, wie die beanstandete Mitteilung nach ihrem Aussagegehalt vom durchschnittlichen Empfänger, Leser oder Hörer unbefangen zu versehen ist. Fahrlässiges Nichtwissen, dass die Tatsache unwahr ist, ist ausreichend. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 824 Abs. 2 BGB ist in der Regel bei unwahren Bewertungen bei ebay wohl nicht gegeben.



Da ebay sich selbst bereit erklärt, entsprechende Bewertungen bei Vorlage eines Urteils zu löschen, könnte man annehmen, dass es bereits eine Anzahl von Urteilen zu diesem Thema gibt. Dies ist, wie Recherchen ergeben haben, jedoch nicht der Fall. Interessant ist jedoch ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 18.02.2004, Az.: 12 O 6/04. Der Kläger hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren versucht, eine Bewertung zu löschen. Dies war ihm jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens versagt worden. Hintergrund war, dass es sich nach Ansicht des Gerichtes nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.



Das Urteil ist in seinen Ausführungen zu ebay-Bewertungen, der Rechtslage und der Beurteilung von Tatsachenbehauptungen lesenswert:



Auszug aus dem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf:



Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB nicht zu.



1.Die Antragstellerin muss es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem vom dem Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht werden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht vor.



Das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung ergibt sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien, insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem lnternetauktionhauses eBay ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum handelt, welches Unternehmer zum Verkauf von Produkten an eine Vielzahl von Verbrauchern benutzen.



Bei dem Bewertungsverfahren handelt es sich um ein System, dass den Mitgliedern von eBay ermöglicht, Transaktionen zu bewerten, die sie über eBay abgeschlossen haben. Sinn und Zweck des Bewertungssystems ist es, an Hand von Bewertungen der Käufer ein aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es soll als Grundlage für Kaufentscheidungen anderer Käufer dienen. „Hierfür ist es notwendig, dass sich die Handelspartner im Anschluss an die Transaktionen gegenseitig bewerten“, so die Statuten von eBay. Grundlage von Bewertungen bilden die allein den Handelspartnern zugänglichen Informationen über den Verlauf der Transaktion nach dem Angebotsende. Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel bei eBay.



Dem Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es ein Gewerbetreibender grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass er bei wirtschaftlich nicht sehr bedeuteten Verträgen in der Öffentlichkeit mit Äußerung jeder Art konfrontiert wird. Die Antragstellerin hat sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt, insbesondere einem Handel über die Internetplattform eBay. Handelt indes ein Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Ein überwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers besteht nicht.



2. Indes ist die Besonderheit bei dem Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos ist. Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay dem Handelspartner die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden schutzwürdige Belange des Handelspartners berücksichtigt. Mithin kann der Handelspartner auf die Bewertung sofort reagieren, um Dritten eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu verschaffen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich wie bei der Antragstellerin um eine Firma handelt, die sich unter einem Pseudonym dem Markt präsentiert und Handel betreibt. In einem solchen Fall, in dem andere Bezeichnungen einer Firma in der Öffentlichkeit zum Zwecke des Handelstreibens vom eigentlichen Geschäftsherrn benutzt werden, ist das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung gerechtfertigt, da nur in diesem Falle die schutzwürdigen Interessen des eigentlichen Geschäftsherrn beeinträchtigt sind.



Dem Interesse des Gewerbetreibenden stehen nämlich die Interessen des Marktes an umfassenden Informationen gegenüber. Für einen Marktteilnehmer bietet das Bewertungsverfahren mit die einzige Informationsquelle über den Geschäftspartner und ist deshalb die Grundlage seiner Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages.



3. An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es hier, da es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.



Die Antragstellerin warb mit der Aussage „T… - 100 Kapseln ä 750 mg“. Dem entgegnete der Antragsgegner mit der Aussage, die Kapseln würden lediglich 400 mg dieses Wirkstoffs enthalten. Dem trifft die Antragstellerin nicht entgegen. Vielmehr trägt sie vor, dass es zu Differenzen bei den Kapseln komme und dies normal sei. Mithin greift sie die inhaltliche Aussage des Antragsgegners, dass nicht 750 mg des Wirkstoffes „T…“ in einer Kapsel enthalten sind, nicht an. Wie die Antragstellerin in ihrer Entgegnung nämlich Dritten mitteilte, liege das Gesamtgewicht der einzelnen Kapsel bei 750 mg. Diese Aussage hat der Antragsgegner nicht angegriffen, sondern hat vielmehr auf die Menge des Wirkstoffes in der Kapsel abgestellt, die entgegen der Werbeaussage nicht bei 750 mg lag.



Zwar mag die Herstellerangabe zutreffend sein - 100 Kapseln ä 750 mg - entscheidend ist, dass die Antragstellerin den unmittelbaren - blickfangmäßigen - Zusammenhang zwischen Wirkstoff und Gewicht von 750 mg hergestellt hat.



II.

Ebenfalls scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB aus. Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus oben ausgeführten Gründen nicht vor. Die Antragstellerin begibt sich mit Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fallmuss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.





Nicht außer Acht gelassen darf ferner, dass das Gericht den Streitwert mit 10.000,00 Euro angenommen hat. Angesichts der erheblichen Ausmaße, die eine negative Bewertung auf die Verkaufserfolge bei ebay haben kann, erscheint dies angemessen.



Ein weiteres Urteil zu dieser Thematik ist das Urteil des Amtsgerichtes Koblenz vom 02.04.2004, Az.: 142 C 330/04. Das Amtsgericht hatte angenommen, dass eine Bewertung mit den Worten "nie wieder, sowas habe ich bei 500 Punkten nicht erwartet! rate ab!" nicht ungesetzlich ist. Das Amtsgericht prüft hier andere Anspruchsgrundlagen, nämlich § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB (unerlaubte Handlungen bzw. Verletzung eines Schutzgesetzes i.V.m. Beleidigung aus dem Strafgesetzbuch).



Eine Beleidigung wird in den Ausspruch nicht gesehen, nicht ganz nachvollziehbar führt das Amtsgericht zudem aus, dass im ebay-Bewertungsforum die Möglichkeit besteht, seinerseits Kommentare zu Bewertungen des Kunden abzugeben. Durch die Antwortmöglichkeiten würden die vom Kunden abgegebene Kommentare relativiert, so dass ein potentieller weiterer Kunde somit selbst beurteilen könne, ob der abgegebene Kommentar für ihm maßgeblich ist oder nicht. Diese Ansicht ist nicht ganz nachvollziehbar, da für den unbefangenen Betrachter der Bewertungen sich hier nur die Frage stellen kann "Wer lügt hier?" Zudem hat derjenige, der in seinem eigenen Bewertungsportal einen Kommentar zu einer Kundenbewertung abgibt, immer ein engeres Interesse an einem positiven Bild, als gegebenenfalls derjenige, der möglicher Weise zutreffend eine falsche Bewertung abgibt.



Auch einen Eingriff am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb gemäß § 1004, § 823 Abs. 1 BGB wird abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichtes, dies ist wohl zutreffend, liegt keine unsachgemäße Schmähkritik vor. Interessanter Weise prüft das Gericht dann noch § 6 der ebay-AGB bezüglich der Verpflichtung einer sachgemäßen Kritik. Defiziell wird ausgeführt, dass die Kommentare unter der Rubrik Bewertungsprofile abgegeben werden und der Begriff Bewertung immer eine Wertung des Kommentators beinhaltet. Somit kommt das Amtsgericht logisch zum Schluss, dass nur solche Kommentare als sachlich einzustufen sind, die auch ausführlich begründet werden. Es wären somit nur solche Kommentare zulässig, die den genauen Ablauf der Transaktionen beschreiben. Auf Grund der beschränkten Länge der Kommentare von 80 Zeichen sei dies jedoch nicht möglich. Das Bewertungsportal sei somit lediglich eine Forum für subjektive Meinungen.



Diese Ansicht wird dem Bewertungsportal nicht gerecht und liegt praxisrelevant neben der Sache.



Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers halfen diesem nicht weiter. Der Anbieter hatte anscheinend Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Bewertungen die unbegründet negativ waren untersagten und diese mit einem pauschalisierten Schadenersatzanspruch von 400,00 Euro verbanden. Dass diese Klausel für unwirksam erachtet wurde, versteht sich von selbst.



Ein positives Urteil



Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 03.04.2006, AZ 13 U 71/05 einen Beseitigungsanspruch anerkannt, das die Behauptung als Tatsache unwahr war. Im Urteil heisst es:



Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen Bewertung, soweit darin behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Äußerung der Beklagten ist insoweit unwahr.

Unstreitig hatte die Klägerin die Ware bezahlt und auch abholen lassen. Sie hat sie somit abgenommen. Der Senat sieht somit schon in der Behauptung der Beklagten „nimmt nicht ab“ eine unwahre Tatsachenbehauptung. Auch juristische Laien werden eine solche Erklärung so verstehen, dass die Klägerin sich von Anfang an nicht an den Vertrag halten wollte.



Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf.



Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Dannenberg (Urteil vom 13.12.2005, Az: 31 C 452/05) können pauschale Behauptungen wie "Qualität minderwertig" das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen mit der Folge, dass es Löschungsansprüche gibt. In Abgrenzung dazu sind reine Formulierungen, die eine Meinung darstellen und die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, zulässig. Dies wurde im vorliegenden Urteil für die Formulierung "bei Reklamationen nur unverschämte Antwort, nie wieder" angenommen. Unterschieden wird hier zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinung. Eine Tatsache liegt immer dann vor, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies ist bei Meinungsäußerungen nicht möglich, da sie durch subjektive Beziehungen geprägt sind.

Was tun bei negativen falschen Bewertungen?

Wie empfehlen, erst einmal, eine gütliche Einigung mit dem Handelspartner herbeizuführen.



Die beste Lösung, wenn Anmerkungen zu der Bewertung nicht sinnvoll sind oder das Ergebnis nicht gerade rücken können, ist es eine einvernehmliche Löschung über das Antragsformular mit dem Handelspartner zu erreichen. Leider, so zeigen die Erfahrungen im Rahmen der anwaltlichen Beratung, sind die Bewerter dazu oftmals nicht bereit. Als nächsten Schritt empfiehlt sich eine anwaltliche Aufforderung an den Handelspartner, die Bewertung zurückzunehmen. Grundsatz ist hier, dass nachgewiesen werden kann, dass die Bewertung offensichtlich falsch ist und eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Die Grenzen sind hier leider fließend. Erfolgt immer noch keine Reaktion, sollte im Rahmen einer Güterabwägung die Entscheidung getroffen werden, ob der Anspruch auf dem Klagewege geltend gemacht wird. Hier empfiehlt sich das einstweilige Verfügungsverfahren, da im Rahmen eines Klagverfahrens, das gut und gerne ein Jahr dauern kann, zuviel Zeit ins Land geht und der ebay-Account des Kunden weiterhin entwertet bleibt.



Die Anwalts- und Gerichtskosten eines derartigen Verfahrens, sind, wenn es nicht zu einer mündlichen Verhandlung oder zu einem Widerspruch kommt, mit ca. 800,00 Euro zu veranschlagen. Im Falle des Obsiegens hat der bewertende Handelspartner, der zur Löschung verpflichtet wird, diese Kosten zu tragen. Falsche negative Bewertungen sind somit auch für denjenigen, der die Bewertung abgibt, immer mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, so dass wahrheitsgemäße Aussagen beiden Handelspartner entgegen kommen.