red tube

Die seit Jahren im Bereich der Abmahnung für angebliche Urheberrechtsverletzung agierende Kanzlei "U+C" hat nunmehr Abmahnung an Dritte versendet. Wer eine solche Abmahnung von "U+C" erhalten hat, sollte sich dringend rechtlichen Rat holen. Denn bislang ist umstritten, ob durch das Streamen, also das Ansehen eines Films online, tatsächlich Urheberrechte verletzt werden. Würde man der Ansicht von "U+C" folgen, so würde zum Beispiel der Gebrauch der Mediathek von ARD eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Einige Mandanten haben gar berichtet, dass sie Internetseite "red Tube" nicht aufgesucht hätten.. Aber selbst wenn der Verbraucher den Film angeschaut hätte, handelt es sich dann wie bei youtube.com um sogenanntes »Streaming«, also bloßes Ansehen dieser Filme, womit eben keine Urheberrechtsverletzung begangen wird.

Wenn Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, sollten Sie umgehend den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und auf keinen Fall Zahlungen leisten, bevor Sie nicht den ausdrücklichen Rat ihres Rechtsanwaltes hierzu erhalten haben.

Abmahnungen, die per Mail gekommen sind, sollten sofort gelöscht werden, denn sie sind gefälscht! Diese Mails kommen tatsächlich nicht von der fraglichen Rechtsanwaltskanzlei, sind aber trotzdem nicht harmlos: Im Zip-Anhang befindet sich ein Schadprogramm. Öffnen Sie diesen Anhang auf keinen Fall! (...)

Bundesregierung zum Streaming

Das Bundesjustizministerium erklärt, die Regierung hält "das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung". Das ergab die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Partei Die Linke, die die netzpolitische Sprecherin der Fraktion, Halina Wawzyniak, Spiegel Online vorgelegt hat.

Dabei beruft sich das Justizministerium auf die Paragrafen 44a und 53 des Urheberrechtsgesetzes. "Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden." Abschließend könne die Frage "nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden", so das von Heiko Maas (SPD) geführte Ministerium.

In der Anfrage hieß es, die Bundesregierung solle Stellung beziehen, ob "das reine Betrachten eines Videostreams" als "urheberrechtlich relevante Vervielfältigung" angesehen und "unter welchen Voraussetzungen" dies als "illegal und damit abmahnwürdig" bewertet werde.

Doch das leistet die Antwort nicht: Zwar verweist die Regierung auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das auch die Redtube-Abmahnungen betreffe. Neu bewertet werde das Gesetz jedoch erst 2015, so das Ministerium.

Wawzyniak erklärte: "Trotz des im Oktober dieses Jahres in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das eigentlich solche Massenabmahnungen eindämmen wollte, kommt es wieder zu einer großangelegten Abmahnwelle. Damit bestätigt sich leider unsere Kritik, dass das Gesetz unzureichend ist."

Eigentlich gelte das Anschauen eines Streams im Web bisher nicht als Verletzung des Urheberrechts - sowie auch das reine Anschauen einer illegal kopierten DVD nicht als Verletzung des Urheberrechts gilt und damit nicht strafbar sei, so die Anwältin. Zumindest sei dies umstritten.

Das Landgericht Köln hatte Anträgen stattgegeben, die Daten zu IP-Adressen angeblicher Nutzer der Streamingplattform Redtube.com herauszugeben. Von den Streaming-Abmahnungen durch Urmann + Collegen dürften weit über 10.000 Menschen betroffen sein. Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen Thomas Urmann, den Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen, eingeleitet. Anwälte hatten geklagt, weil in der Abmahnung ein Sachverhalt vorgetragen werde, in dem keine Urheberrechtsverletzung zu sehen sei.

Qulle: http://www.golem.de/news/bundesregierung-streaming-ist-keine-urheberrechtsverletzung-1401-103766.html

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