Online Streitbeilegung

Seit dem 09.01.2016 gilt die sog. ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013). Diese sieht die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Käufen vor. Die OS-Plattform ist am 15.02.2016 an den Start gegangen. Sie wird von der Europäischen Kommission verwaltet und dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Käufen vollständig online abzuwickeln und beizulegen. Zu diesem Zweck steht auf der OS-Plattform ein elektronisches Beschwerdeformular zur Verfügung. Nach Einreichung der Beschwerde wird der Unternehmer über den Eingang der Beschwerde informiert. Anschließend vereinbaren der Verbraucher und der Unternehmer, von welchernationalen Einrichtung der alternativen Streitbeilegung die Streitigkeit bearbeitet werden soll. Der ausgewählten Streitbeilegungsstelle werden daraufhin die Einzelheiten der Streitigkeit zur Bearbeitung, Lösungsfindung und Schließung der Beschwerde übermittelt. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link zu finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Über diese OS-Plattform müssen nun EU-Unternehmer auf ihren Internetseiten durch eine Verlinkung informieren – dies gilt auch für Rechtsanwälte.

Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem EU-Verbraucher und einem EU-Unternehmer, die durch Einschalten einer der EU-Kommission gemeldeten Streitbeilegungsstelle unter Nutzung der OS-Plattform erfolgt.Insofern findet die ODR-Verordnung auch auf mit Verbrauchern geschlossene Rechtsanwaltsverträge Anwendung.Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung definiert den Dienstleistungsbegriff wie folgt: „Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.“Der Dienstleistungsbegriff ist somit sehr weitgehend, sodass Rechtsanwaltsverträge mit Verbrauchern davon in jedem Falle erfasst werden. Allerdings erfasst die ODR-Verordnung nur Dienstleistungsverträge, die online zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher geschlossen werden. Die Definition des Online-Dienstleistungsvertrages ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1lit. e der ODR-Verordnung: „Ein Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webeseite oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.“Erfasst werden somit nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden: Der „elektronische Weg“ ist gem. Art. 4 Abs. 1 lit. g der ODR-Verordnung ein elektronisches Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, übermittelt oder empfangen werden. Hierzu gehört somit nicht nur ein entsprechendes Angebot an Verbraucher über die Internetseite, sondern auch bspw. ein Vertragsschluss per Email.

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